Evidenzbasierte Werbung - Teil 2
Zum wiederholten mal hat die Zeitschrift „Die Schwester/Der Pfleger“ die Leserschaft mit einer Extra-Beilage „erfreut“. Die großen Lettern auf der Titelseite, das Layout und auch das Impressum des Faltblattes stellen die dort abgedruckten Inhalte klar als Publikation der Zeitschrift „Die Schwester/der Pfleger“ heraus.
Diesmal geht es um die Versorgung sekundär heilender und chronischer Wunden mittels der Wundauflage Polymem® QuadraFoam TM.
Dargestellt wird eine Fallbeobachtung an 59 Patienten, die die Wirksamkeit und die Handhabbarkeit des Produktes beschreiben. Die methodische Qualität der „Studie“ ist als schlecht zu bewerten, dennoch überzeugen die dortigen Photografien von geheilten Wunden sicherlich die Pflegenden in der Praxis. Wer Interesse an dem Produkt hat, der findet direkt eine Kontaktadresse für Bestellmöglichkeiten oder die Adresse der Akademie für Wundmanagement, die die Studie initiierte und durchführte.
Bei der Darstellung handelt es sich nicht um objektive Informationen, sondern um Public Relations, also Werbung, die dem Absatz des Produktes dienen soll. Kritisch daran ist, dass die Zeitschrift hier auch selbst im Impressum des Faltblattes auftaucht. Damit geht die Trennung zwischen redaktionellem Auftrag und Werbung verloren. Dies verletzt auch eine wichtige Forderung des deutschen Pressekodex. „Verleger und Redakteure (…) achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.“
Die deutschen Pflegezeitschriften konnten sich – ganz im Gegensatz zur medizinischen Fachliteratur – bisher erfolgreich gegen solche gewerbliche Vereinnahmung wehren. Nun drängen vermehrt Beiträge mit gewerblicher Zielsetzung, aber vermeintlich informativem Charakter in die Zeitschriften.
Für eine Zeitschrift, die sich als „offizielles Organ des Deutschen Berufsverbandes für Pflegeberufe“, und als letzte wirkliche praxisorientierte, d.h. nicht wissenschaftliche, Zeitschrift etabliert hat, ist diesbezzgl. besondere Wachsamkeit geboten.